AGB's

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DIAMOND GmbH, Leinfelder Straße 64, D-70771 Leinfelden-Echterdingen im Rechtsverkehr mit Unternehmen (Stand: 01/2020)

1. Geltungsbereich / Abwehrklausel / Aktualisierungen

1.1.                  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „ALB-Unternehmen“) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung sonstiger Leistungen der DIAMOND GmbH (nachfolgend: „DIAMOND“) an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend: „Kunden“), gleich ob sie über den b2b-Webshop von DIAMOND (nachfolgend: „Webshop“) oder auf sonstige Weise geschlossen wurden.

1.2.                  Soweit der Kunde und DIAMOND (nachfolgend gemeinsam: „Vertragspartner“) in einer laufenden Geschäftsverbindung stehen, gelten diese ALB-Unternehmen auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen der Vertragspartner, unabhängig davon, ob in Einzelkorrespondenz auf sie verwiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn sie in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart werden.

1.3.                  Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.

1.3.1.               Dies gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Gegenstände regeln oder Bestimmungen enthalten, die in diesen ALB-Unternehmen nicht behandelt bzw. nicht vorgesehen sind. Dies wiederum gilt allerdings nicht, soweit die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden zwingende gesetzliche Vorschriften wiedergeben.

1.3.2.               Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn in Einzelkorrespondenz auf solche hingewiesen wird und DIAMOND ihnen nicht ausdrücklich und gesondert widersprochen hat, es sei denn, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden geben eine zwingende gesetzliche Regelung wieder oder DIAMOND bestätigt ausdrücklich und schriftlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten sollen. Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen durch DIAMOND bedeuten kein Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.4.                  DIAMOND widerspricht ausdrücklich der Einbeziehung von ICOTERMS®-Klauseln, die vom Kunden gestellt werden oder auf welche dieser in Angeboten, sonstiger Einzelkorrespondenz oder in seinen Einkaufsbedingungen Bezug nimmt, es sei denn, DIAMOND stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu oder der Kunde bezieht sich unter Benennung desselben Orts auf dieselbe ICOTERMS®-Klausel, die auch DIAMOND verwendet.

1.5.                  DIAMOND wird dem Kunden Änderungen dieser ALB-Unternehmen in geeigneter Weise, beispielsweise durch einen entsprechenden besonderen Vermerk in einem Rechnungsschreiben, mitteilen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen (Montag bis Freitag), dann gelten die ALB-Unternehmen in der geänderten Fassung.

2. Vorvertragliche und öffentliche Angaben / Angebote und sonstige Unterlagen / Vertragsschluss

2.1.                  Vorvertragliche Angaben von DIAMOND

2.1.1.               Die in Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen gemachten Angaben, etwa Hinweise auf DIN-Normen, Gewichts- und Mengenangaben, insbesondere in Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, stellen keine Beschreibung der Beschaffenheit der Leistung und keine diesbezügliche Garantie dar. Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von DIAMOND. Ohne schriftliche Bestätigung lassen sich weder aus Werbeaussagen noch aus öffentlichen Äußerungen von DIAMOND Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantieansprüche ableiten.

2.1.2.               An den in Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich DIAMOND uneingeschränkt Schutzrechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, vor. Ihre Zugänglichmachung oder sonstige Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von DIAMOND. Dies gilt auch für ihre Verwendung durch den Kunden für eigne Zwecke, die nicht im Zusammenhang mit der zu DIAMOND bestehenden Geschäftsbeziehung stehen.

2.1.3.               Angebote und dazugehörige Unterlagen hat der Kunde an DIAMOND zurückzugeben, wenn keine Bestellung durch den Kunden erfolgt und DIAMOND dies verlangt.

2.1.4.               Vorvertragliche Angaben von DIAMOND hinsichtlich Durchmesser, Gewicht und Länge der Ware stellen Näherungswerte dar. Erfolgen diese Angaben im Rahmen der Auftragsbestätigung durch DIAMOND, ist Ziffer 5. dieser ALB-Unternehmen zu beachten.

2.2.                  Angebote und Vertragsschlüsse über den Webshop

2.2.1.               Angebote, der Online-Katalog und sonstige Angaben im Webshop sind unverbindlich.

2.2.2.               Ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien über den Webshop kommt wie folgt zustande: Nachdem der Kunde das Produkt auf der entsprechenden Seite ausgewählt und seine Bestellung gegebenenfalls weiter spezifiziert und/oder konfiguriert hat, kann er es durch Anklicken der Schaltfläche „Warenkorb“ oder „prüfen und übernehmen“ unterhalb der Produktbeschreibung seinem Warenkorb hinzufügen. Auf der Schaltfläche „Warenkorb“ in der rechten oberen Ecke wird die Anzahl der darin befindlichen Produkte angezeigt. Durch Anklicken dieser Schaltfläche gelangt der Kunde auf die Warenkorbseite, wo Einstellungen und Änderungen der Bestellmenge sowie das Löschen der im Warenkorb abgelegten Produkte möglich sind. Durch Rückkehr auf die Produktseite können weitere Produkte dem Warenkorb hinzugefügt und anschließend der Inhalt des Warenkorbs auf dem soeben beschrieben Weg erneut kontrolliert werden. Durch Anklicken der Schaltfläche „weiter“ im unteren Teil der Warenkorbseite kann die Bestellung fortgesetzt werden. In den nachfolgenden Schritten kann der Kunde seine Adressdaten sowie seine Umsatzsteuer-ID eingeben und seine Bestellung abschließend prüfen. Mit der Bestätigung seiner Bestellung auf der Seite „Bestätigung“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags mit DIAMOND ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kunde seine Eingaben prüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Vor Abgabe seiner Vertragserklärung kann der Kunde etwaige Eingabefehler jeweils sowohl auf der Warenkorbseite, auf der nachfolgende Seite "Adresse" als auch auf der Seite "Prüfen" erkennen und berichtigen. Außerdem besteht die Möglichkeit durch das Anklicken der Schaltfläche "zurück" auf die vorangegangene Seite zurückzukehren, um die dortigen Eingaben zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Nach Abgabe des verbindlichen Angebots auf Abschluss eines Vertrags mit DIAMOND durch Bestätigung der Bestellung auf der Seite "Bestätigung" kommt ein Vertrag durch eine Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.

2.2.3.               Der Webshop steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Ein Vertragsabschluss über den Webshop ist lediglich auf Deutsch möglich.

2.2.4.               Die Bestelldaten werden nach dem Vertragsabschluss von DIAMOND gespeichert und können über das Konto des Kunden abgerufen werden. Eine Speicherung des Vertragstextes oder der Auftragsbestätigung findet dabei nicht statt. Die ALB-Unternehmen sind aber auf der Internetseite des Webshops unter shop.diamond.de/ZZDIAMOND/content/DE/agbs.pdf einsehbar und können dort gespeichert und/oder ausgedruckt werden.

2.3.                  Angebote und Vertragsschlüsse außerhalb des Webshops

2.3.1.               Soweit in Angeboten von DIAMOND nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist genannt ist, sind Angebot unverbindlich. Ohne Bindungsfrist handelt es sich bei Angeboten nur um Aufforderungen von DIAMOND zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch die Bestellung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung von DIAMOND zustande.

3. Schriftform

3.1.                  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Vertragsparteien, insbesondere Fristsetzungen, Mahnungen oder Rücktrittserklärungen, sowie Nebenabreden und Ergänzungen oder Änderungen von zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.2.                  Zur Wahrung der Schriftform unter dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag genügt die Übermittlung von Erklärungen per Telefax oder per E-Mail. Bei jedem Schriftwechsel sind die auf der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie der Name des Kunden anzugeben.

3.3.                  Das in Ziffer 1.5. geregelte Verfahren zur Änderung dieser ALB-Unternehmen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

4. Liefer- und Leistungsfristen / Leistungshindernisse / Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1.                  DIAMOND wird versuchen, die in Auftragsbestätigungen genannten Termine einzuhalten. Die dort genannten Termine stellen jedoch nur unverbindliche Prognosen dar. Sie stellen keine festen oder kalendermäßig vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsfristen dar. Die Vereinbarung solcher verbindlichen Liefer- und Leistungsfristen muss ausdrücklich geschehen und bedarf der Schriftform.

4.2.                  Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens nach der vollständigen Klarstellung aller technischen Einzelheiten und Ausführung aller zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (Ziffer 9.). Die Ausführung von Lieferungen setzt die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, die Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen bzw. beizustellender Werksteile, die Erteilung sämtlicher erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus. Liegt eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen, es sei denn, DIAMOND hat die Verzögerung zu vertreten.

4.3.                  Liefer- und/oder Leistungsfristen verlängern sich außerdem um einen angemessenen Zeitraum, wenn DIAMOND durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder der Leistung gehindert ist. Zu Umständen im Sinne dieser Bestimmung zählen insbesondere höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge, Einfuhr und/oder Ausfuhrbeschränkungen, Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT- und EDV-System von DIAMOND sowie Arbeitskampf.

4.4.                  Ferner verlängern sich Liefer- und/oder Leistungsfristen im Falle der verzögerten oder ausstehenden Selbstbelieferung von DIAMOND trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferer und Abschluss der erforderlichen Verträge um einen angemessenen Zeitraum, wenn DIAMOND diese nicht zu vertreten hat.

4.5.                  Vereinbaren die Vertragsparteien nach Vertragsschluss zusätzliche Leistungen, die sich auf Liefer- und/oder Leistungsfristen auswirken, verlängern sich diese um einen angemessenen Zeitraum.

4.6.                  Zum Zwecke der Berechnung der verlängerten Liefer- und/oder Leistungsfristen in den vorstehenden Fälle ist der Zeitraum, während dessen der jeweilige Verlängerungsgrund besteht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall des Verlängerungsgrunds zur ursprünglichen Liefer- und/oder Leistungsfrist hinzuzurechnen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Anlaufzeit sind insbesondere die Art des Verlängerungsgrundes, der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch DIAMOND von dessen Ende, das Interesse des Kunden an der Lieferung und/oder Leistung sowie die technischen sowie logistischen Möglichkeiten der Lieferung und/oder Leistung zu berücksichtigen. In der Regel ist ein Zeitraum von vierzehn (14) Tagen angemessen im Sinne dieser Vorschrift.

 

4.7.                  Dauert das Leistungshindernis länger als zwei (2) Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. von ihm zurückzutreten. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Teile des Vertrags erfüllt, bezieht sich das Kündigungs- bzw. das Rücktrittsrecht nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags.

 

5. Liefermengen / Messtoleranz / fabrikations- und rohstoffbedingte Abweichungen der Waren

5.1.                  Die Vereinbarung von Passwerten, d.h. Werten, deren exakte Einhaltung der Kunde wünscht, erfordert, dass diese in der Bestellung des Kunden ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und DIAMOND sich mit der Ausführung unter Zugrundelegung des Passwertes ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend der Handelsüblichkeit von +/- 10 % sowohl bei Sonderanfertigungen als auch bei sonstigen Aufträgen zulässig.

5.2.                  Die längenbedingte Messtoleranz beträgt +/- 0,5 %.

5.3.                  Metergeführte Sonderanfertigungen werden mit produktionsbedingter Fertigungslänge geliefert.

5.4.                  DIAMOND behält sich fabrikations- und rohstoffbedingte Abweichungen im Hinblick auf den Warenaufbau vor, soweit hierdurch die Qualität und Leistung der Ware nicht beeinträchtigt werden.

5.5.                  Für die Berechnung der Vergütung von DIAMOND in den vorbezeichneten Fällen sind die Werte, Mengen, Gewichte und Längen maßgeblich, die tatsächlich ausgeliefert oder zum Versand gegeben wurden.

6. Teilleistungs- und Teilvergütungsrecht

6.1.                  DIAMOND ist zu Teillieferungen und/oder -leistungen berechtigt, es sei denn, diese sind dem Kunden unzumutbar. Als zumutbar gelten Teillieferungen und/oder -leistungen insbesondere, soweit

                        a)         diese für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind,

                        b)         die Lieferung des verbleibenden Teils sichergestellt ist und

c)         dem Kunden durch die Teillieferung und/oder - leistung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen

                       

6.2.                  für zulässige Teillieferung und/oder -leistungen kann DIAMOND eine Teilvergütung verlangen. Für diese erfolgt eine auf die Teillieferung und/oder -leistung bezogene Rechnungstellung, für welche die Bestimmungen in Ziffer 10. entsprechend gelten.

7. Erfüllungsort / FCA INCOTERMS® 2020 zzgl. Verpackungskosten und u.V. Exportlizenz (Frei Frachtführer – Warenausgabe, Leinfelder Straße 64, D-70771 Leinfelden-Echterdingen) / Versand und Gefahrübergang

7.1.                  Soweit im schriftlichen Individualvertrag nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag der Sitz von DIAMOND.

7.2.                  Soweit im schriftlichen Individualvertrag nichts anderes vereinbart wird, werden Waren FCA INCOTERMS® 2020 zuzüglich Verpackungskosten und vorbehaltlich Exportlizenz (Frei Frachtführer – Warenausgabe, Leinfelder Straße 64, D-70771 Leinfelden-Echterdingen) geliefert. Wirkt DIAMOND bei der Verladung der Ware mit oder übernimmt diese, geschieht dies allein zum Zwecke der vereinfachten Abwicklung. In diesem Fall wird die Verladung unbeschadet anderweiter Vereinbarungen im schriftlichen Individualvertrag auf Kosten und Gefahr des Kunden durchgeführt.

7.3.                  Ist die Geltung der INCOTERMS® ausgeschlossen, etwa weil der Kunde dieser widersprochen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, wenn DIAMOND die Ware an der Warenausgabe an ihrem Sitz in der Leinfelder Straße 64, D-70771 Leinfelden-Echterdingen zur Abholung bereitstellt und den Kunden hierüber schriftlich informiert, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine Versendung der Ware oder eine Bringschuld vereinbart. In diesen Fällen gilt Folgendes:

7.3.1.               Haben die Vertragsparteien eine Versendung der Ware vereinbart, wovon bei Bestellungen über den Webshop im Zweifel auszugehen ist, dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Ware das Werk, das Lager oder die Niederlassung von DIAMOND verlässt, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom in Ziffer 7.1. bestimmten Erfüllungsort aus erfolgt, DIAMOND die Frachtkosten trägt und/oder den Transport durch eigene Transportmittel und/oder -personal ausgeführt.

7.3.2.               Haben die Vertragsparteien eine Bringschuld vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Kunden über.

7.4.                  Die vorstehenden Bestimmungen gelten sowohl, wenn eine Teillieferung und/oder -leistung nach Ziffer 6. erfolgt, als auch in den in Ziffer 5. genannten Fällen entsprechend.

7.5.                  Verzögert sich die Lieferung der Ware dadurch, dass DIAMOND infolge eines gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Kunden von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht oder aus einem anderen vom Kunden zu vertretenden Grund, dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens ab dem Datum der Absendung der Mitteilung über die Versand- und/oder Leistungsbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlung des Kunden (Ziffer 9.), beispielsweise eine notwendige Materialüberlassung, nicht rechtzeitig erfolgt und DIAMOND ihn zu deren Vornahme aufgefordert oder ihre Leistung angeboten hat.

8. Einschaltung von Hilfspersonen

8.1.                  DIAMOND kann sich bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern und/oder sonstiger Hilfspersonen bedienen.

9. Allgemeine Mitwirkungsobliegenheit des Kunden / Abnahme der Ware als Hauptleistungspflicht

9.1.                  Der Kunde erbringt rechtzeitig die für die Lieferung und/oder Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Der Kunde hat DIAMOND insbesondere Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Angaben zur Verfügung zu stellen, wenn die Herstellung, die Lieferung der Ware oder die Leistungserbringung dies erfordern. Der Kunde hat DIAMOND außerdem nach vorheriger Abstimmung Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren, sowie dies notwendig ist.

9.2.                  Die Ausführung von Lieferungen und/oder die Leistungserbringung setzen die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, die Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen bzw. beizustellender Werksteile sowie die Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus.

9.3.                  Die Abnahme von gekaufter Ware ist eine vertragliche Hauptleistungspflicht des Kunden. Er darf die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9.4.                  Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, ist DIAMOND berechtigt, ungeachtet sonstiger Rechte, dem Kunden die entstandenen Kosten der Rücknahme in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten.

10. Preise / Zahlungs- und Lieferbedingungen / Sicherheitsleistungen

10.1.                Bei Bestellungen über den Webshop gelten die dort, insbesondere auf der Bestellübersichtsseite am Ende des Bestellvorgangs, angegebenen Preise zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

10.2.                Bei Bestellungen außerhalb des Webshops verstehen sich Preise ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten.

10.3.                Die Preisstellung erfolgt in EUR. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Diese wird dem Kunden in der am Tag der Rechnungsstellung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

10.4.                Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und/oder Leistungen ist der Kunde verpflichtet, DIAMOND seine USt.-ID-Nr. mitzuteilen sowie die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Angaben zu machen und die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, hat DIAMOND das Recht die Lieferung und/oder Leistung als steuerpflichtig zu behandeln. DIAMOND ist demnach berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit DIAMOND aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung und/oder Leistung zu Unrecht als steuerbefreit angesehen hat, ist der Kunden verpflichtet, DIAMOND von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

10.5.                Beim Versand auf Rechnung erfolgt die Rechnungsstellung beim Versand der Ware. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl erstellt, an der Kunden gesendet und fällig.

10.6.                Wird die Versendung versandbereiter Ware auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, ist DIAMOND berechtigt, dem Kunden ab dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens aber ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % der Rechnungssumme für jeden angefallenen Monat, zu berechnen. Das Lagergeld wird auf höchstens 5 % der Rechnungssumme begrenzt, es sei denn, DIAMOND weist nach, dass höhere Kosten entstanden sind. Der Kunde kann in den vorstehend genannten Fällen nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind.

10.7.                In der Rechnung werden die Nettopreise, Preise für ergänzende und/oder besondere Leistungen, Versand-, Verpackungs-, sonstige Kosten sowie die Umsatzsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung jeweils geltenden Höhe ausgewiesen.

10.8.                Rechnungen sind zahlbar innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum. Die Forderung ist erfüllt, sobald DIAMOND über die Rechnungssumme verfügen kann. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder befindet er sich bei Rechnungsstellung bereits im Verzug mit der Zahlung einer früheren Rechnung oder tritt in Ansehung seiner Vermögensverhältnisse eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die DIAMONDS Zahlungsanspruch gefährdet sein könnte, werden sämtliche Forderungen von DIAMOND aus der laufenden Geschäfts mit diesem Kunden sofort fällig. In diesem Fall hat die Zahlung in jedem Fall unabhängig von einer früheren Kreditvereinbarung Zug-um-Zug gegen Auslieferung der Ware bzw. die Erbringung der geschuldeten Leistung zu erfolgen, es sei denn, der Kunde leistet zuvor rechtzeitig Sicherheit.

10.9.                Wechsel werden von DIAMOND nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Deren Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets erfüllungshalber. DIAMOND ist nicht zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks verpflichtet. Wird ein Scheck trotz Vorlage durch DIAMOND nicht oder nicht rechtzeitig eingelöst, dann wird DIAMONDS gesamte ausstehende Forderung sofort fällig.

10.10.              Zahlt der Kunde eine Rechnung von DIAMOND, die sich auf eine Werklohnforderung bezieht, ohne Vorbehalt, gilt dies als vorbehaltlose Abnahme der Werkleistung.

11. Aufrechnung / Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten

11.1.                Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber DIAMOND nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch

a)     entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt,                                   

b)      im Fall der prozessualen Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder

                          c)     im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Hauptanspruch von DIAMOND steht.

11.2.                 Von der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 11.1. sind gesetzliche Rückerstattungsansprüche, die sich aus §§ 812-822 BGB ergeben, nicht erfasst.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1.                Gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen von DIAMOND gegenüber dem Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend: „Bedingung“) im Eigentum von DIAMOND (für diese Ware nachfolgend: „Vorbehaltsware“). Die Bedingung tritt ein, wenn der Kunde nach Lieferung der Ware alle Forderungen von DIAMOND aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat, also auch diejenigen, die erst nach Auslieferung begründet wurden. Erfüllung tritt erst ein, wenn DIAMOND über das Geld verfügen kann.

12.2.                Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einen Saldo zu Gunsten von DIAMOND, wenn einzelne oder alle Forderungen von DIAMOND in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen und der Saldo gezogen wird.

12.3.                Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln. Der Kunde hat die Vorbehaltsware entsprechend dem jeweiligen Widerbeschaffungswert, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern, sowie eine Elementarschutzversicherung, die insbesondere Wasser- und Sturmschäden abdeckt, abzuschließen. Die Ansprüche aus der Versicherung wegen eines die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfalls tritt der Kunde bereits jetzt an DIAMOND ab. DIAMOND nimmt diese Abtretung an. Die vorstehende Abtretung erfolgt unter der in Ziffer 12.1. genannten Bedingung.

12.4.                Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt.

12.4.1.             Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet.

12.4.2.1.          Verarbeitet, verbindet, vermischt oder vermengt der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren und Sachen, an denen DIAMOND kein Eigentum hat, steht DIAMOND der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Betrags zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien schon jetzt darüber einig, dass der KundeDIAMOND einen Miteigentumsanteil an der neuen Ware einräumt, dessen Höhe sich nach dem Verhältnis des in der jeweiligen Rechnung bezüglich der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen bestimmt. Der Fertigungslohn, die Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung des Miteigentumsanteils, der DIAMOND zusteht, außer Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, DIAMOND jederzeit auf Verlangen die Kalkulationen seines Wareneinsatzes zur Ermittlung des Miteigentumsanteils, der DIAMOND zusteht, offenzulegen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von DIAMOND unentgeltlich.

12.4.2.2.          Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung der Eigentumsvorbehalt von DIAMOND erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an DIAMOND abgetreten. DIAMOND nimmt diese Abtretung an.

12.5.                Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe des mit DIAMOND vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an DIAMOND ab. DIAMOND nimmt diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung ist DIAMOND nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des in der jeweiligen Rechnung über die Vorbehaltsware ausgewiesenen Betrags, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

12.6.                Bis zu einem Widerruf durch DIAMOND ist der Kunde zur Einziehung der an DIAMOND im Voraus abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf durch DIAMOND, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber DIAMOND nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an DIAMOND abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an DIAMOND abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an DIAMOND abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen den Vertragsparteien gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an DIAMOND abgetretene Teilbetrag als getilgt.

12.7.                Die Einziehungsermächtigung berechtigt nicht zum Factoring. DIAMOND ist auch nicht mit einer Abtretung der an sie abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages einverstanden.

12.8.                Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben DIAMONDS Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis DIAMONDS Haftung aus Wechsel und Scheck geendet hat.

12.9.                Der Kunde ist auf DIAMONDS Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der DIAMONDS Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, DIAMOND andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner, der an DIAMOND abgetretenen Forderungen zu benennen, DIAMOND alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf DIAMONDS jederzeitiges Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat DIAMOND jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, DIAMOND von jeder Beeinträchtigung der Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten von DIAMOND, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.

12.10.              Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der laufenden Geschäftsverbindung zu DIAMOND sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, kann DIAMOND nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.

12.11.              DIAMOND verpflichten sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; DIAMOND trifft die Wahl der freizugebenden Sicherheiten nach billigem Ermessen.

13. Warenkontrollobliegenheiten des Kunden

13.1.1.             Erkennbare Sachmängel der gelieferten Ware hat der Kunde gegenüber DIAMOND unverzüglich, spätestens sieben (7) Werktage (Montag bis Freitag) nach Abholung in den in Ziffern 7.2. und 7.3 geregelten Fällen oder nach Anlieferung in den in Ziffern 7.3.1. und 7.3.2. geregelten Fällen, schriftlich zu rügen.

13.1.2.             Sind die Sachmängel in den in Ziffern 7.3.1. und 7.3.2. geregelten Fällen bei Anlieferung erkennbar, hat der Kunde dies dem Transportunternehmen gegenüber zu rügen und die schriftliche Aufnahme der Mängel zu veranlassen.

13.1.3.             Soweit Stückzahl-, Mengen- oder Gewichtsmängel in den in Ziffern 7.3.1. und 7.3.2. geregelten Fällen bereits bei Anlieferung erkennbar sind, hat der Kunde dies gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und sich diese Rüge schriftlich bescheinigen zu lassen.

13.2.                Versteckte Sachmängel

13.2.1.             Versteckte Sachmängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens sieben (7) Werktage (Montag bis Freitag), nach Entdeckung gegenüber DIAMOND zu rügen.

13.3.                Erfolgt die Rüge des Kunden gegenüber DIAMOND nicht rechtzeitig im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, sind sämtliche Ansprüche des Kunden wegen des Sachmangels ausgeschlossen.

13.4.                Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht in den in Ziffer 15.2. geregelten Fällen. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben außerdem die Fälle des § 377 Abs. 5 HGB, zwingenden Haftungstatbestände, insbesondere diejenigen des Produkthaftungsgesetzes sowie die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§ 478 BGB). Im zuletzt genannten Fall bleibt es bei der Vorschrift des § 445a Abs. 4 BGB.

14. Gewährleistungsansprüche des Kunden / Kulanzregelung

14.1.                Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im schriftlichen Individualvertrag oder in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

14.2.                Schuldet DIAMOND im Rahmen der Gewährleistung auch den Aus- und den Einbau von gelieferter Ware, steht DIAMOND das Wahlrecht zu, ob sie dieser Verpflichtung selbst nachkommen will oder sie durch Dritte erfüllen lässt. Unabhängig davon, wird die Haftung für die Ein- und Ausbaukosten auf das dreifache (3x) des Warenwerts begrenzt.

14.3.                Handelt es sich bei der gelieferten Ware um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Rechte des Kunden bei Vorliegen eines Sachmangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den in Ziffern 15.2.1. bis 15.2.3.und 15.2.5.bis. 15.2.6. genannten Fällen.

14.4.                Weist die gelieferte Ware weder Sach- noch Rechtsmängel auf, ist DIAMOND grundsätzlich nicht verpflichtet, diese zurückzunehmen. Allerdings kann eine Rücknahme aus Kulanz erfolgen. Dies geschieht ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sache- und Rechtslage und setzt voraus,

a)       dass die Ware originalverpackt und identifizierbar beschriftet sowie technisch und optisch in einwandfreiem Zustand ist,

b)       die Ware innerhalb der letzten sechs (6) Monate nachweislich von DIAMOND erworben wurde und

c)       die Retoure DIAMOND rechtzeitig schriftlich mitgeteilt und mit dieser abgestimmt wurde.

Soweit DIAMOND sich aus Kulanz bereit erklärt, gelieferte Waren zurückzunehmen, ist die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchzuführen.

15. Haftung von DIAMOND / Mitverschulden

15.1.                Unbeschadet der Regelung in Ziffer 14. sowie der Ausnahmen in den nachstehenden Absätzen sind sämtliche Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere solche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, ausgeschlossen.

15.2.                Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht:

15.2.1.             im Hinblick auf Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, wie etwa solchen nach dem Produkthaftungsgesetz;

15.2.2.             Im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen;

15.2.3.             soweit DIAMOND eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko gemäß § 276 BGB übernommen hat;

15.2.4.             im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, weswegen der Kunde auf deren Einhaltung vertrauen darf;

15.2.5.                        im Falle eigener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen und vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

15.2.6.             in Fällen arglistigen Verhaltens;

15.2.7.             in Fällen des Verzugs, soweit ein absolut fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart war;

15.3.                In Fällen, in denen DIAMOND und/oder ihren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden Ziffern 15.2.1., 15.2.3., 15.2.6. und 15.2.7. vorliegt, haftet DIAMOND nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

15.4.                DIAMOND haftet nicht auf entgangenen Gewinn. Die Haftung von DIAMOND wird, vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 15.5., für jeden einzelnen Schadensfall auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 10 % der jeweiligen Auftragssumme begrenzt. Dies gilt nicht in den in Ziffern 15.2.2., 15.2.3., 15.2.5. und 15.2.6. geregelten Fällen. Diese Bestimmung gilt zudem nicht in Fällen höherer und gesetzlich zwingend vorgeschriebener Haftungssummen.

15.5.                Kommt DIAMOND mit einer Lieferung und/oder Leistung in Verzug, kann der Kunde eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises, für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich verwendet werden konnte, sofern der Kunde nachweist, dass ihm durch den Verzug von DIAMOND ein Schaden entstanden ist. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannte Höhe hinausgehen, sind in Fällen verzögerter Lieferungen und/oder Leistungen, auch nach Ablauf einer DIAMOND gesetzten Frist zur Lieferung und/oder Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den in Ziffern 15.2.1., 15.2.3., 15.2.6. oder 15.2.7. genannten Fällen.

15.6.                Die Haftung von DIAMOND für den Verlust und die Veränderung von Daten wird auf den typischen Widerherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei einer regelmäßigen Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre.

15.7.                Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß den Ziffern. 15.1. bis 15.6. gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, der leitenden und nichtleitenden Angestellten, den Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern von DIAMOND.

15.8.                Die vorstehenden Bestimmungen enthalten keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden.

15.9.                Durch die vorstehenden Bestimmungen werden etwaige Ansprüche des Kunden als Unternehmer auf Rückgriff gem. § 478 BGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.

16. Verjährung

16.1.                Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines (1) Jahres, beginnend ab dem gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn.

16.2.                Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht,

                        a)         im Falle der fünfjährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (bei einem Kaufvertrag über ein Bauwerk oder über Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise                                                           für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftung verursacht haben);

                        b)         im Falle der fünfjährigen Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (bei einem Werkvertrag über ein Bauwerk oder betreffend ein Werk, dessen Mangelhaftung

c)         In den in Ziffer 15.2. geregelten Fällen.

16.3.                Die sich aus §§ 437 Nr. 2 bzw. § 634 Nr. 3 BGB ergebenden Rechte des Kunden auf Minderung und auf Rücktritt sind ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen verjährt ist und DIAMOND sich darauf berufen. Der Kunde kann in diesem Fall jedoch die Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts- oder des Minderungsrechts dazu berechtigt sein würde.

16.4.                Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen (§ 203 BGB) tritt nur ein, wenn diese mit einem gesetzlichen Vertreter von DIAMOND geführt werden.

16.5.                Die vorstehenden Bestimmungen enthalten keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden.

16.6.                Durch die vorstehenden Bestimmungen werden etwaige Ansprüche des Kunden als Unternehmer auf Rückgriff gem. § 478 BGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.

17. Nutzungsrechte an mitgelieferter Software

17.1.                Soweit die Lieferung auch Softwarekomponenten umfasst, räumt DIAMOND dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der dazugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware ein, für welche die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Kunde keine Vervielfältigungen anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

17.2.                Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die mitgelieferte Software und Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingung sowie auf die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen

18. Schutzrechte, Zeichnungen, Unterlagen

18.1.                Erfolgt die Herstellung der Ware oder die Ausführung der Leistung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden, so haftet er dafür, dass durch die Anfertigung, Lieferung und Benutzung der Ware oder eines anderen Gegenstands Patentrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

18.2.                Der Kunde stellt DIAMOND von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen einer Verletzung von Schutzrechten aufgrund der vom Kunden zum Zwecke der Herstellung der Ware oder der Ausführung der Leistung beigebrachten Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen oder der Anfertigung, der Lieferung oder der Benutzung der Ware oder eines anderen Gegenstands gegen DIAMOND geltend machen. Der Kunde übernimmt auf eigene Kosten die Abwehr dieser Ansprüche. DIAMOND wird den Kunden unverzüglich über die Geltendmachung der Ansprüche informieren. Wehrt der Kunde derartige Ansprüche nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ab, bleiben DIAMOND alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten. Der Kunde stellt DIAMOND die ihm zur Abwehr solcher Ansprüche vorliegenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Der Kunde hat DIAMOND die dieser im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstandenen Kosten zu ersetzen, außer diese werden vom Dritten erstattet.

19. Exportkontrolle / Weiterlieferung ins Ausland

19.1.                Hat der Kunde seinen Sitz im Inland und liefert er die bei DIAMOND bestellte Ware ins Ausland, hat er eigenverantwortlich zu prüfen und festzustellen, ob die Ware Beschränkungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland, der Dual-Use-VO der EU, des Außenwirtschaftsrechts der USA oder anderer Vorschriften unterliegt.

19.2.                Ist die Geltung der INCOTERMS® ausgeschlossen, stellt der Kunde bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sicher, dass hinsichtlich der von DIAMOND gelieferten Waren alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferungslandes erfüllt sind.

19.3.                Der Kunde stellt DIAMOND von allen Schäden und Aufwänden frei, die ihr aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen.

20. Schlussbestimmungen

20.1.                Vertragssprache ist Deutsch. Im Hinblick auf die Auslegung der in diesen ALB-Unternehmen in Bezug genommenen ICOTERMS®-Klausel gilt im Zweifel indes die englische Sprachfassung als maßgeblich, es sei denn, der Kunde hat seinen Sitz im Inland. In diesem Fall richtet sich die Auslegung nach der deutschen Sprachfassung.

20.2.                Diese ALB-Unternehmen sowie die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20.3.                Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträgen ist der Sitz von DIAMOND. Unbeschadet dessen, ist DIAMOND aber auch dazu berechtigt, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden gegen diesen zu klagen.

20.4.                Sollte eine Bestimmung dieser ALB-Unternehmen oder eines Vertrages, deren Bestandteil sie sind, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten der zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertrag oder diese ALB-Unternehmen eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für etwaige Lücken.

Wir stellen ein!

Jobangebote