12.1. Gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen von DIAMOND gegenüber dem Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend: „Bedingung“) im Eigentum von DIAMOND (für diese Ware nachfolgend: „Vorbehaltsware“). Die Bedingung tritt ein, wenn der Kunde nach Lieferung der Ware alle Forderungen von DIAMOND aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat, also auch diejenigen, die erst nach Auslieferung begründet wurden. Erfüllung tritt erst ein, wenn DIAMOND über das Geld verfügen kann.
12.2. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einen Saldo zu Gunsten von DIAMOND, wenn einzelne oder alle Forderungen von DIAMOND in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen und der Saldo gezogen wird.
12.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln. Der Kunde hat die Vorbehaltsware entsprechend dem jeweiligen Widerbeschaffungswert, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern, sowie eine Elementarschutzversicherung, die insbesondere Wasser- und Sturmschäden abdeckt, abzuschließen. Die Ansprüche aus der Versicherung wegen eines die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfalls tritt der Kunde bereits jetzt an DIAMOND ab. DIAMOND nimmt diese Abtretung an. Die vorstehende Abtretung erfolgt unter der in Ziffer 12.1. genannten Bedingung.
12.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt.
12.4.1. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet.
12.4.2.1. Verarbeitet, verbindet, vermischt oder vermengt der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren und Sachen, an denen DIAMOND kein Eigentum hat, steht DIAMOND der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Betrags zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien schon jetzt darüber einig, dass der KundeDIAMOND einen Miteigentumsanteil an der neuen Ware einräumt, dessen Höhe sich nach dem Verhältnis des in der jeweiligen Rechnung bezüglich der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen bestimmt. Der Fertigungslohn, die Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung des Miteigentumsanteils, der DIAMOND zusteht, außer Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, DIAMOND jederzeit auf Verlangen die Kalkulationen seines Wareneinsatzes zur Ermittlung des Miteigentumsanteils, der DIAMOND zusteht, offenzulegen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von DIAMOND unentgeltlich.
12.4.2.2. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung der Eigentumsvorbehalt von DIAMOND erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an DIAMOND abgetreten. DIAMOND nimmt diese Abtretung an.
12.5. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe des mit DIAMOND vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an DIAMOND ab. DIAMOND nimmt diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung ist DIAMOND nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des in der jeweiligen Rechnung über die Vorbehaltsware ausgewiesenen Betrags, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
12.6. Bis zu einem Widerruf durch DIAMOND ist der Kunde zur Einziehung der an DIAMOND im Voraus abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf durch DIAMOND, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber DIAMOND nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an DIAMOND abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an DIAMOND abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an DIAMOND abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen den Vertragsparteien gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an DIAMOND abgetretene Teilbetrag als getilgt.
12.7. Die Einziehungsermächtigung berechtigt nicht zum Factoring. DIAMOND ist auch nicht mit einer Abtretung der an sie abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages einverstanden.
12.8. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben DIAMONDS Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis DIAMONDS Haftung aus Wechsel und Scheck geendet hat.
12.9. Der Kunde ist auf DIAMONDS Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der DIAMONDS Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, DIAMOND andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner, der an DIAMOND abgetretenen Forderungen zu benennen, DIAMOND alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf DIAMONDS jederzeitiges Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat DIAMOND jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, DIAMOND von jeder Beeinträchtigung der Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten von DIAMOND, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.
12.10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der laufenden Geschäftsverbindung zu DIAMOND sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, kann DIAMOND nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
12.11. DIAMOND verpflichten sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; DIAMOND trifft die Wahl der freizugebenden Sicherheiten nach billigem Ermessen.